§ 24 K-LvwGG

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd § 138 Abs. 3 des K-DRG 1994. An Zulagen und Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter nur ein Anspruch auf Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994), Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994), einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994) und auf eine Verwendungszulage in dem in Abs. 3 festgelegten Ausmaß.

(2) Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

2.942,712.452,40

2

3.232,572.697,12

3

3.522,812.942,12

4

3.812,993.187,09

5

4.103,103.432,00

6

4.393,283.676,99

7

4.683,783.922,25

8

4.875,064.083,72

9

5.153,514.318,79

10

5.432,274.554,12

11

5.711,264.789,65

12

5.989,815.024,81

13

6.268,175.259,79

14

6.561,345.507,31

15

6.854,365.754,68

16

7.147,676.002,31

17

7.441,106.250,01

18

7.734,396.497,61

(3) Die Verwendungszulage iSd Abs. 1 beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:

  1. (3) Die Verwendungszulage iSd Abs. 1 beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:

    Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.

1.

Präsident

80 %

2.

Vizepräsident

65 %

3.

Senatsvorsitzender

50 %

4.

Berichterstatter

45 %

5.

Landesverwaltungsrichter

35 %

Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.

(4) Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

(5) Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in keinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in die nächsthöhere Gehaltsstufe einzureihen, die ihrem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, vor der Ernennung entspricht, höchstens jedoch in der Gehaltsstufe 10.

(6) Die Landesverwaltungsrichter rücken im Abstand von zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1.

(7) Mit dem Monatsbezug und der Verwendungszulage gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, als abgegolten.

(8) Nach Enthebung von seinem Amt nach § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e oder Enden des Amtes nach § 5 Abs. 2 lit. c ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.

(9) § 301 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.06.2023

(1) Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd § 138 Abs. 3 des K-DRG 1994. An Zulagen und Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter nur ein Anspruch auf Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994), Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994), einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994) und auf eine Verwendungszulage in dem in Abs. 3 festgelegten Ausmaß.

(2) Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

2.942,712.452,40

2

3.232,572.697,12

3

3.522,812.942,12

4

3.812,993.187,09

5

4.103,103.432,00

6

4.393,283.676,99

7

4.683,783.922,25

8

4.875,064.083,72

9

5.153,514.318,79

10

5.432,274.554,12

11

5.711,264.789,65

12

5.989,815.024,81

13

6.268,175.259,79

14

6.561,345.507,31

15

6.854,365.754,68

16

7.147,676.002,31

17

7.441,106.250,01

18

7.734,396.497,61

(3) Die Verwendungszulage iSd Abs. 1 beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:

  1. (3) Die Verwendungszulage iSd Abs. 1 beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:

    Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.

1.

Präsident

80 %

2.

Vizepräsident

65 %

3.

Senatsvorsitzender

50 %

4.

Berichterstatter

45 %

5.

Landesverwaltungsrichter

35 %

Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.

(4) Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

(5) Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in keinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in die nächsthöhere Gehaltsstufe einzureihen, die ihrem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, vor der Ernennung entspricht, höchstens jedoch in der Gehaltsstufe 10.

(6) Die Landesverwaltungsrichter rücken im Abstand von zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1.

(7) Mit dem Monatsbezug und der Verwendungszulage gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, als abgegolten.

(8) Nach Enthebung von seinem Amt nach § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e oder Enden des Amtes nach § 5 Abs. 2 lit. c ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.

(9) § 301 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.

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