§ 24 K-LvwGG (weggefallen)

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. § 138 Abs. 3 K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994). Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (Paragraph 139, K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. Paragraph 138, Absatz 3, K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 164, K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (Paragraph 165, K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (Paragraph 165 a, K-DRG 1994).
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

6.427,84

2

6.761,50

3

7.144,23

4

7.477,89

5

7.703,60

6

8.017,63

7

8.341,48

8

8.655,51

9

8.979,35

10

9.293,38

11

9.636,86

  1. (3)Absatz 3Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine Verwendungszulage in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
§ 24 K-LvwGG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDen Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. § 138 Abs. 3 K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994). Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (Paragraph 139, K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. Paragraph 138, Absatz 3, K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 164, K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (Paragraph 165, K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (Paragraph 165 a, K-DRG 1994).
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

6.427,84

2

6.761,50

3

7.144,23

4

7.477,89

5

7.703,60

6

8.017,63

7

8.341,48

8

8.655,51

9

8.979,35

10

9.293,38

11

9.636,86

  1. (3)Absatz 3Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine Verwendungszulage in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
§ 24 K-LvwGG seit 31.12.2020 weggefallen.

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