§ 24 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gehaltsstufe

Euro

1

2.942,71

2

3.232,57

3

3.522,81

4

3.812,99

5

4.103,10

6

4.393,28

7

4.683,78

8

4.875,06

9

5.153,51

10

5.432,27

11

5.711,26

12

5.989,81

13

6.268,17

14

6.561,34

15

6.854,36

16

7.147,67

17

7.441,10

18

7.734,39

  1. (3) Die Verwendungszulage iSd Abs. 1 beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:

    Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 30.06.2023
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