Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2026
(1)Absatz einsDen Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. § 138 Abs. 3 K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994). Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (Paragraph 139, K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. Paragraph 138, Absatz 3, K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 164, K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (Paragraph 165, K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (Paragraph 165 a, K-DRG 1994).
(2)Absatz 2Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:
Gehaltsstufe
Euro
1
6.427,84
2
6.761,50
3
7.144,23
4
7.477,89
5
7.703,60
6
8.017,63
7
8.341,48
8
8.655,51
9
8.979,35
10
9.293,38
11
9.636,86
(3)Absatz 3Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine Verwendungszulage in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.2025
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