§ 24 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.01.2026
  1. (1)Absatz einsDen Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (§ 139 K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. § 138 Abs. 3 K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (§ 164 K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (§ 165 K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (§ 165a K-DRG 1994). Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (Paragraph 139, K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. Paragraph 138, Absatz 3, K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 164, K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (Paragraph 165, K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (Paragraph 165 a, K-DRG 1994).
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

6.427,84

2

6.761,50

3

7.144,23

4

7.477,89

5

7.703,60

6

8.017,63

7

8.341,48

8

8.655,51

9

8.979,35

10

9.293,38

11

9.636,86

  1. (3)Absatz 3Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine Verwendungszulage in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.2025
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