Anl. 1 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(LGBl Nr 113/2020)Landesgesetzblatt Nr 113 aus 2020,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 7, sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel II(LGBl Nr 51/2025)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2025,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2§ 24 K-LvwGG in der Fassung des Art. I gilt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu ernannte Landesverwaltungsrichter.Paragraph 24, K-LvwGG in der Fassung des Art. römisch eins gilt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu ernannte Landesverwaltungsrichter.
  3. (3)Absatz 3Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter gilt § 24 Abs. 1 bis 9 K-LvwGG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, sofern sie nicht von ihrem Optionsrecht nach Abs. 4 Gebrauch machen. Das Gehalt dieser Landesverwaltungsrichter beträgt:Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter gilt Paragraph 24, Absatz eins bis 9 K-LvwGG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, sofern sie nicht von ihrem Optionsrecht nach Absatz 4, Gebrauch machen. Das Gehalt dieser Landesverwaltungsrichter beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

3.555,19

2

3.905,39

3

4.256,03

4

4.606,61

5

4.957,11

6

5.307,69

7

5.658,65

8

5.889,74

9

6.226,15

10

6.562,93

11

6.900,00

12

7.236,51

13

7.572,81

14

7.927,00

15

8.281,01

16

8.635,36

17

8.989,87

18

9.344,21

  1. (4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung nach § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Art. I bestimmen soll (Optionsrecht).Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannte Landesverwaltungsrichter können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung nach Paragraph 24, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Art. römisch eins bestimmen soll (Optionsrecht).
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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