§ 25 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Dienstbeschreibung unterliegen der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung des K-DRG 1994 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

die Beurteilung anhand der folgenden Kriterien vorzunehmen ist:

1.

die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

Fähigkeiten und Auffassung;

3.

Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

4.

die sozialen Fähigkeiten (zB. Kritik-, Team-, Kommunikationsfähigkeit) und Eignung für den Parteienverkehr;

5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, wenn es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

6.

das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt;

7.

der Erfolg der Verwendung;

b)

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Vorgesetzten obliegen, dem Präsidenten zukommen,

c)

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Leistungsfeststellungskommission obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen,

d)

§§ 86, 93 bis 95 Abs. 1 des K-DRG 1994 nicht anzuwenden sind.

(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, gilt als Dienstbeschreibung.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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