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Legende:
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(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn
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(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2017)
(4) Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, können, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:
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(5) Für Krankenanstalten können organisatorisch mit Genehmigung der Landesregierung Kooperationsformen vorgesehen werden. Demnach ist es zulässig, zwei oder mehrere Krankenanstalten insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Anstaltsleitung und Anstaltsordnung zu unterstellen. Voraussetzung ist, dass an allen bisherigen Krankenanstaltenstandorten die Grundversorgung der Patienten gesichert ist.
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(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn
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(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2017)
(4) Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, können, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:
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(5) Für Krankenanstalten können organisatorisch mit Genehmigung der Landesregierung Kooperationsformen vorgesehen werden. Demnach ist es zulässig, zwei oder mehrere Krankenanstalten insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Anstaltsleitung und Anstaltsordnung zu unterstellen. Voraussetzung ist, dass an allen bisherigen Krankenanstaltenstandorten die Grundversorgung der Patienten gesichert ist.