§ 1 Bgld. KAG 2000 Krankenanstalten

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2025 bis 31.12.9999
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

1.

zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;

2.

zur Vornahme operativer Eingriffe;

3.

zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;

4.

zur Entbindung;

5.

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder

6.

zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation

bestimmt sind. Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(2) Krankenanstalten im Sinne des Abs.1 sind:

1.

allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;

2.

Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 84/2011)

4.

Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

5.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 84/2011)

6.

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;

7.

Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

8.

militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen.

(3) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.

  1. (1)Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
    2. 2.Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe;
    3. 3.Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;
    4. 4.Ziffer 4zur Entbindung;
    5. 5.Ziffer 5für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
    6. 6.Ziffer 6zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
    bestimmt sind. Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Krankenanstalten im Sinne des Abs.1 sind:Krankenanstalten im Sinne des Absatz , sind:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
    2. 2.Ziffer 2Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    3. 3.Ziffer 3Fondskrankenanstalten, das sind Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG, LGBl. Nr. 61/2025;Fondskrankenanstalten, das sind Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG, LGBl. Nr. 61/2025;
    4. 4.Ziffer 4Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 84/2011)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011,)
    6. 6.Ziffer 6Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;
    7. 7.Ziffer 7Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;
    8. 8.Ziffer 8militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen.militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen.
  3. (3)Absatz 3Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.

Stand vor dem 24.10.2025

In Kraft vom 29.11.2017 bis 24.10.2025
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

1.

zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;

2.

zur Vornahme operativer Eingriffe;

3.

zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;

4.

zur Entbindung;

5.

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder

6.

zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation

bestimmt sind. Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(2) Krankenanstalten im Sinne des Abs.1 sind:

1.

allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;

2.

Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 84/2011)

4.

Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

5.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 84/2011)

6.

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;

7.

Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

8.

militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen.

(3) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.

  1. (1)Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
    2. 2.Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe;
    3. 3.Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;
    4. 4.Ziffer 4zur Entbindung;
    5. 5.Ziffer 5für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
    6. 6.Ziffer 6zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
    bestimmt sind. Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Krankenanstalten im Sinne des Abs.1 sind:Krankenanstalten im Sinne des Absatz , sind:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
    2. 2.Ziffer 2Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    3. 3.Ziffer 3Fondskrankenanstalten, das sind Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG, LGBl. Nr. 61/2025;Fondskrankenanstalten, das sind Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG, LGBl. Nr. 61/2025;
    4. 4.Ziffer 4Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 84/2011)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011,)
    6. 6.Ziffer 6Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;
    7. 7.Ziffer 7Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;
    8. 8.Ziffer 8militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen.militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen.
  3. (3)Absatz 3Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.

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