§ 7b Bgld. KAG 2000 Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2025 bis 31.12.9999

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

1.

Abweichend von § 7 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 6 und 8 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.

2.

Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind. § 15 ist nicht anzuwenden.

3.

Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission gemäß § 24a.

4.

In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung gemäß § 25 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.

  1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 7 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 14, 14a Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach § 7 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraphen 14,, 14a Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, entfällt.
  2. 2.Ziffer 2Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind. § 15 ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7 a, erfüllt sind. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission gemäß § 24a.Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission gemäß Paragraph 24 a,
  4. 4.Ziffer 4In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung gemäß § 25 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung gemäß Paragraph 25, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
  5. 5.Ziffer 5Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums gemäß § 1 Abs. 2 Z 7, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe § 52a Abs. 3 Z 8 ÄrzteG 1998 eingehalten wird.Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 eingehalten wird.

Stand vor dem 24.10.2025

In Kraft vom 15.05.2018 bis 24.10.2025

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

1.

Abweichend von § 7 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 6 und 8 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.

2.

Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind. § 15 ist nicht anzuwenden.

3.

Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission gemäß § 24a.

4.

In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung gemäß § 25 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.

  1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 7 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 14, 14a Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach § 7 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraphen 14,, 14a Primärversorgungsgesetz - eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, entfällt.
  2. 2.Ziffer 2Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind. § 15 ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7 a, erfüllt sind. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission gemäß § 24a.Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission gemäß Paragraph 24 a,
  4. 4.Ziffer 4In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung gemäß § 25 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung gemäß Paragraph 25, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
  5. 5.Ziffer 5Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums gemäß § 1 Abs. 2 Z 7, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe § 52a Abs. 3 Z 8 ÄrzteG 1998 eingehalten wird.Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 eingehalten wird.

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