Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
(1)Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
1.Ziffer einsdie Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
2.Ziffer 2die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
3.Ziffer 3gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 15) keine Bedenken bestehen;gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 15,) keine Bedenken bestehen;
4.Ziffer 4ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, und
5.Ziffer 5der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 23a erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 23 a, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben sind.Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gegeben sind.
In Kraft seit 25.10.2025 bis 31.12.9999
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