Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.08.2025
(1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Einrichtung einer Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:
1.Ziffer einsjeweils einem Facharzt jener Krankenanstalt(en), für welche die Arzneimittelkommission eingerichtet ist,
2.Ziffer 2einem Pharmazeuten, und
3.Ziffer 3einem Vertreter der Sozialversicherung.
Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.
(3)Absatz 3Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsErstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
2.Ziffer 2Adaptierung der Arzneimittelliste;
3.Ziffer 3Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.
(4)Absatz 4Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:
1.Ziffer einsFür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientinnen oder Patienten maßgeblich.
2.Ziffer 2Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
3.Ziffer 3Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist.
(5)Absatz 5Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 4 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dassBei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 4, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
1.Ziffer einsvon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
2.Ziffer 2gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, zB therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
3.Ziffer 3bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, dem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
(6)Absatz 6Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(7)Absatz 7Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung, Vorsitzführung, Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse (nach dem Mehrheitsprinzip) sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 5 Z 3 mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung, Vorsitzführung, Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse (nach dem Mehrheitsprinzip) sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Vorgangsweise gemäß Absatz 5, Ziffer 3, mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.
(8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(8a)Absatz 8 aDie Arzneimittelkommission unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(9)Absatz 9Bestehende Kommissionen, die der Funktion einer Arzneimittelkommission im Sinne § 24a entsprechen, gelten als Arzneimittelkommissionen im Sinne dieses Gesetzes.Bestehende Kommissionen, die der Funktion einer Arzneimittelkommission im Sinne Paragraph 24 a, entsprechen, gelten als Arzneimittelkommissionen im Sinne dieses Gesetzes.
(10)Absatz 10Die Bestellung der Arzneimittelkommission ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus wichtigem Grund abberufen. Als solcher gilt insbesondere der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder ein mit der Stellung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) unvereinbares Verhalten. Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen
In Kraft seit 18.01.2024 bis 31.12.9999
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