Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024, so ist das in § 35 Abs. 2 Z 1 und in § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationsform/-einheit einzuhalten.Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,, so ist das in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und in Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationsform/-einheit einzuhalten.
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