§ 37 Bgld. KAG 2000 Allgemeines

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

In Kraft seit 06.07.2013 bis 31.12.9999
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