§ 31 Bgld. KAG 2000 Supervision und betriebliche Gesundheitsförderung

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten, in denen das Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner sicherzustellen, dass den in der Krankenanstalt beschäftigten Personen Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung angeboten werden.

In Kraft seit 06.07.2013 bis 31.12.9999
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