Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
(1)Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsPatienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und davon eine Kopie herstellen können. Für Herstellung und Versand der Kopie der Krankengeschichte darf ein angemessener Kostenersatz verlangt werden, sofern nicht der Patient die Kopie der Krankengeschichte oder allfälliger weiterer Teile davon erstmals erhält;
2. Ziffer 2Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information sowie Entscheidung über Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken ausüben können;
3.Ziffer 3auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
4.Ziffer 4ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können;
5.Ziffer 5auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
6.Ziffer 6auf Wunsch des Patienten eine psychologische Unterstützung möglich ist;
7.Ziffer 7auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;
8.Ziffer 8neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
9.Ziffer 9ein würdevolles Sterben in einem entsprechenden institutionellen Rahmen sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
10.Ziffer 10bei der Leistungserbringung möglichst auf den im Allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird sowie
11.Ziffer 11bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.
(2)Absatz 2Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen zumindest in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie in anonymisierter Form Wartelisten führen. Wartelisten müssen nur für elektive Operationen und für Fälle invasiver Diagnostik geführt werden, die medizinisch nicht besonders dringlich sind und bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
(3)Absatz 3In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und organisatorischen Belangen zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Warteliste hat
a)Litera adie Wartezeit der einzelnen Personen, das ist die Zeit, die zwischen Aufnahme in die Warteliste und Eingriffstermin liegt, und
b)Litera bdie Anzahl der Personen auf der Warteliste, davon gesondert ausgewiesen die Anzahl der Sonderklassepatientinnen bzw. -patienten,
zu enthalten.
(5)Absatz 5Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
(6)Absatz 6Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
(7)Absatz 7Patienten sind auf Nachfrage über das Bestehen und die wesentlichen Aspekte einer Haftpflicht-versicherung nach § 23a zu informieren.Patienten sind auf Nachfrage über das Bestehen und die wesentlichen Aspekte einer Haftpflicht-versicherung nach Paragraph 23 a, zu informieren.
In Kraft seit 25.10.2025 bis 31.12.9999
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