(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
1. | sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (§ 14) entspricht; | |||||||||
2. | sie gemeinnützig ist (§ 42); | |||||||||
3. | die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und | |||||||||
4. | sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet oder betrieben wird. |
(2) Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
(3) Auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
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