§ 17 W-FWG

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.

(2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.

(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.

(4) Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(5) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(6) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 4 sind ausgenommen:

1.

die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,

2.

die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 3d Abs. 4.

  1. (1)Absatz einsDie erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.
  4. (4)Absatz 4Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  6. (6)Absatz 6Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 5 sind ausgenommen:Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz 5, sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 3d Abs. 4.die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach Paragraph 3 d, Absatz 4,

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.10.2025
(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.

(2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.

(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.

(4) Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(5) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(6) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 4 sind ausgenommen:

1.

die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,

2.

die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 3d Abs. 4.

  1. (1)Absatz einsDie erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.
  4. (4)Absatz 4Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  6. (6)Absatz 6Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 5 sind ausgenommen:Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz 5, sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 3d Abs. 4.die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach Paragraph 3 d, Absatz 4,

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