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(2) Verletzungen der Pflichten, die den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, ferner Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 3, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 10 Abs.1 lit e dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Verletzungen der Pflichten, die den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, ferner Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 3, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 10 Abs.1 lit e dieses Gesetzes Anwendung.