§ 14 W-FWG Betriebsfeuerwehren

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr kommt der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu.

(2) Eine Betriebsfeuerwehr muß wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein.

(3) Die Aufstellung und die Auflassung einer Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(4) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.

  1. (1)Absatz einsDie Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
  2. (2)Absatz 2Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr sind solche, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr auswirken können. Der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsName der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Standort (Adresse) der Betriebsfeuerwehr;
    3. 3.Ziffer 3Angabe, ob es sich um eine rechtlich vorgeschriebene oder eine freiwillig eingerichtete Betriebsfeuerwehr handelt; im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung ist den Unterlagen der Bescheid anzuschließen;
    4. 4.Ziffer 4ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (§ 14a).ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (Paragraph 14 a,).
  3. (3)Absatz 3Maßgebend für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Betriebsfeuerwehr nicht den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen die Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Abs. 8) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Absatz 8,) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Das Feuerwehrregister ist vom Magistrat zu führen und hat folgende Daten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Betriebsfeuerwehr;
    2. 2.Ziffer 2Standort der Betriebsfeuerwehr (Adresse);
    3. 3.Ziffer 3Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    4. 4.Ziffer 4im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung: die vorschreibende Behörde und die Geschäftszahl des Bescheides;
    5. 5.Ziffer 5Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
    6. 6.Ziffer 6Name der Erstellerin bzw. des Erstellers des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Erstellung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    8. 8.Ziffer 8Datum der letzten Evaluierung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    9. 9.Ziffer 9Datum der Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister und
    10. 10.Ziffer 10Datum der Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister.
  6. (6)Absatz 6Der Magistrat ist berechtigt, die in Abs. 5 genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:Der Magistrat ist berechtigt, die in Absatz 5, genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsAbs. 5 Z 1 bis 10: Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondereAbsatz 5, Ziffer eins bis 10: Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondere
      1. a.Litera adie Behandlung von Anzeigen gemäß Abs. 2;die Behandlung von Anzeigen gemäß Absatz 2 ;,
      2. b.Litera bdie Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8;die Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8 ;,
      3. c.Litera cdas Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Abs. 9;das Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Absatz 9 ;,
      4. d.Litera ddie Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Abs. 10;die Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Absatz 10 ;,
    2. 2.Ziffer 2Abs. 5 Z 1 bis 3 sowie Abs. 5 Z 5: Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.Absatz 5, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 5, Ziffer 5 :, Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.
  7. (7)Absatz 7Untersagungsbescheide gemäß Abs. 3 gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.Untersagungsbescheide gemäß Absatz 3, gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag die Streichung einer Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister durch Bescheid zu veranlassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebsfeuerwehr aufgelassen wird;
    2. 2.Ziffer 2wiederholt oder beharrlich Verpflichtungen oder behördliche Aufträge nach diesem Gesetz von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber nicht erfüllt wurden.
  9. (9)Absatz 9Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Abs. 2 Z 4 ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Abs. 2 anzuschließen. Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatz 2, hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Absatz 2, anzuschließen. Absatz 3 und 7 gelten sinngemäß.
  10. (10)Absatz 10Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist,
    1. 1.Ziffer einsist die Behörde berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Betreiben der Betriebsfeuerwehr vor Ort zu überprüfen. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder deren bzw. dessen Stellvertretung ist spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen;
    2. 2.Ziffer 2hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber der Behörde das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Der Behörde sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die für den Betrieb der Betriebsfeuerwehr nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  1. (11)Absatz 11Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.
  2. (12)Absatz 12Gegen die nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheide steht der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber das Recht zu, binnen vier Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  3. (13)Absatz 13Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.10.2025
(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr kommt der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu.

(2) Eine Betriebsfeuerwehr muß wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein.

(3) Die Aufstellung und die Auflassung einer Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(4) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.

  1. (1)Absatz einsDie Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
  2. (2)Absatz 2Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr sind solche, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr auswirken können. Der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsName der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Standort (Adresse) der Betriebsfeuerwehr;
    3. 3.Ziffer 3Angabe, ob es sich um eine rechtlich vorgeschriebene oder eine freiwillig eingerichtete Betriebsfeuerwehr handelt; im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung ist den Unterlagen der Bescheid anzuschließen;
    4. 4.Ziffer 4ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (§ 14a).ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (Paragraph 14 a,).
  3. (3)Absatz 3Maßgebend für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Betriebsfeuerwehr nicht den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen die Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Abs. 8) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Absatz 8,) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Das Feuerwehrregister ist vom Magistrat zu führen und hat folgende Daten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Betriebsfeuerwehr;
    2. 2.Ziffer 2Standort der Betriebsfeuerwehr (Adresse);
    3. 3.Ziffer 3Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    4. 4.Ziffer 4im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung: die vorschreibende Behörde und die Geschäftszahl des Bescheides;
    5. 5.Ziffer 5Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
    6. 6.Ziffer 6Name der Erstellerin bzw. des Erstellers des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Erstellung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    8. 8.Ziffer 8Datum der letzten Evaluierung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    9. 9.Ziffer 9Datum der Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister und
    10. 10.Ziffer 10Datum der Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister.
  6. (6)Absatz 6Der Magistrat ist berechtigt, die in Abs. 5 genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:Der Magistrat ist berechtigt, die in Absatz 5, genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsAbs. 5 Z 1 bis 10: Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondereAbsatz 5, Ziffer eins bis 10: Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondere
      1. a.Litera adie Behandlung von Anzeigen gemäß Abs. 2;die Behandlung von Anzeigen gemäß Absatz 2 ;,
      2. b.Litera bdie Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8;die Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8 ;,
      3. c.Litera cdas Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Abs. 9;das Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Absatz 9 ;,
      4. d.Litera ddie Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Abs. 10;die Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Absatz 10 ;,
    2. 2.Ziffer 2Abs. 5 Z 1 bis 3 sowie Abs. 5 Z 5: Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.Absatz 5, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 5, Ziffer 5 :, Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.
  7. (7)Absatz 7Untersagungsbescheide gemäß Abs. 3 gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.Untersagungsbescheide gemäß Absatz 3, gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag die Streichung einer Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister durch Bescheid zu veranlassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebsfeuerwehr aufgelassen wird;
    2. 2.Ziffer 2wiederholt oder beharrlich Verpflichtungen oder behördliche Aufträge nach diesem Gesetz von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber nicht erfüllt wurden.
  9. (9)Absatz 9Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Abs. 2 Z 4 ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Abs. 2 anzuschließen. Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatz 2, hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Absatz 2, anzuschließen. Absatz 3 und 7 gelten sinngemäß.
  10. (10)Absatz 10Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist,
    1. 1.Ziffer einsist die Behörde berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Betreiben der Betriebsfeuerwehr vor Ort zu überprüfen. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder deren bzw. dessen Stellvertretung ist spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen;
    2. 2.Ziffer 2hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber der Behörde das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Der Behörde sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die für den Betrieb der Betriebsfeuerwehr nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  1. (11)Absatz 11Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.
  2. (12)Absatz 12Gegen die nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheide steht der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber das Recht zu, binnen vier Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  3. (13)Absatz 13Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.

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