§ 19 W-FWG Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehren

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.12.2025
§ 19.Paragraph 19,

Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname, Titel und akademische Grade;
  2. 2.Ziffer 2Lichtbild;
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
  4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
  5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsnummer;
  6. 6.Ziffer 6Wohnadresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
  7. 7.Ziffer 7Bankdaten;
  8. 8.Ziffer 8Lenkberechtigungen;
  9. 9.Ziffer 9Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5);Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,);
  10. 10.Ziffer 10Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten;
  11. 11.Ziffer 11feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintrittstag in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Funktion, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, besondere Berechtigungen und Befähigungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Tag des Ausscheidens aus der Freiwilligen Feuerwehr sowie allfällige Ordnungsstrafen.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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