Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.12.2025
(1)Absatz einsDie öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:Die öffentlichen Feuerwehren (Paragraph eins, Absatz eins,) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (Paragraph 17, Absatz 5,) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:
1.Ziffer einsIdentifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Personen, die von einer Feuerwehraktion betroffen sind, von Einbringerinnen und Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, von gefährdeten Personen oder Institutionen und von Personen, die im Zusammenhang mit einer Feuerwehraktion zu verständigen sind: insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
2.Ziffer 2Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art der Feuerwehraktion;
3.Ziffer 3Daten zum Ablauf der Feuerwehraktion: Daten zur vorgefundenen Situation (Gefahren- und Schadenslage, eigene Lage und allgemeine Lage), zum Verlauf der Feuerwehraktion und den gesetzten Maßnahmen, insbesondere das erforderliche Setzen von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie zur Situation der Einsatzstelle beim Verlassen durch die Feuerwehrkräfte;
4.Ziffer 4Gebäude- und Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen;
5.Ziffer 5Verrechnungs- und Verwaltungsdaten: insbesondere eingesetzte Fahrzeuge, Einsatzzeiten, verrechnetes Material, zahlungspflichtige Personen.
(2)Absatz 2Für folgende Zwecke ist im Rahmen von Feuerwehraktionen die Verarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen, insbesondere auch durch den Einsatz von Drohnen, zulässig:
1.Ziffer einszur Lage- und Gefahrenfeststellung;
2.Ziffer 2zum Zweck der Dokumentation und Evaluierung von Feuerwehraktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, insbesondere von Feuerwehraktionen, die den Einsatz unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordern;zum Zweck der Dokumentation und Evaluierung von Feuerwehraktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, insbesondere von Feuerwehraktionen, die den Einsatz unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordern;
3.Ziffer 3zur Feststellung der Brandursache.
(3)Absatz 3Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Abs. 2 zulässig:Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Absatz 2, zulässig:
1.Ziffer einszu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie
2.Ziffer 2zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit nach Vornahme einer Interessenabwägung im Einzelfall im Hinblick auf die beteiligten Einsatzkräfte.
(4)Absatz 4Personenbezogene Bilddaten (insbesondere Lichtbilder und Videoaufnahmen), die zu folgenden Zwecken verarbeitet oder weiterverarbeitet werden, sind nachträglich zu anonymisieren:
1.Ziffer einsEvaluierung von Feuerwehraktionen (Abs. 2 Z 2), soweit nicht der Personenbezug unmittelbar für die Evaluierung relevant ist;Evaluierung von Feuerwehraktionen (Absatz 2, Ziffer 2,), soweit nicht der Personenbezug unmittelbar für die Evaluierung relevant ist;
2.Ziffer 2Ausbildungs- und Übungszwecke (Abs. 3 Z 1) auf Verlangen einer abgebildeten Person;Ausbildungs- und Übungszwecke (Absatz 3, Ziffer eins,) auf Verlangen einer abgebildeten Person;
3.Ziffer 3Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 3 Z 2), soweit es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt und keine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt.Öffentlichkeitsarbeit (Absatz 3, Ziffer 2,), soweit es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt und keine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt.
(5)Absatz 5Soweit es für Zwecke gemäß Abs. 1 erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) zulässig:Soweit es für Zwecke gemäß Absatz eins, erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (Paragraph eins, Absatz eins,) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (Paragraph 17, Absatz 5,) zulässig:
1.Ziffer einsdie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023, erhobenen Meldedaten. Im unbedingt erforderlichen Ausmaß sind in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 erlaubt;die aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,, erhobenen Meldedaten. Im unbedingt erforderlichen Ausmaß sind in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 erlaubt;
2.Ziffer 2die aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4d des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2024, erhobenen fahrzeugspezifischen Daten;die aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 d, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024,, erhobenen fahrzeugspezifischen Daten;
3.Ziffer 3die aus dem Grundbuch erhobenen Daten.
In Kraft seit 22.10.2025 bis 31.12.9999
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