Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen: Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
1.Ziffer einseine Gefahrenanalyse und daraus abgeleitete Einsatzszenarien;
2.Ziffer 2Einsatz und Gefahrenabwehrmaßnahmen:
a)Litera aEinsatzbereich der Betriebsfeuerwehr,
b)Litera bEinsatzstärke, Ausrüstung, Löschmittelbedarf, Löschleistung und Alarmierung,
c)Litera cEinsatzziele der Betriebsfeuerwehr in den unterschiedlichen Einsatzszenarien;
3.Ziffer 3Angaben zur Organisation der Betriebsfeuerwehr:
b)Litera bAngaben, wie die Orts-, Objekt- und Anlagenkunde sichergestellt wird,
c)Litera cNotfall-Schaltungsberechtigungen,
d)Litera dAusrüstung, mit der Gefahren begegnet werden soll (Fahrzeuge, Art und Anzahl der Ausrüstung),
e)Litera eLöschwasserversorgung,
f)Litera fvorgehaltene Sonderlöschmittel,
g)Litera gMaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft (z. B. Ausfälle, Krankheit, Urlaub),
h)Litera hTätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz;
4.Ziffer 4die Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
5.Ziffer 5den Namen der Erstellerin bzw. des Erstellers des Konzepts;
6.Ziffer 6das Datum der Erstellung bzw. Evaluierung des Konzepts.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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