§ 5 W-FWG Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, können Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden.

(2) Die Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Grund eines Aufrufes an die für den Feuerwehrdienst geeigneten Bewohnerinnen und Bewohner eines bestimmten Gebietes.

(3) Der Aufruf hat Angaben über die Stelle, an die die Meldung zu richten ist, über die Frist für die Meldung, über die Voraussetzungen der Aufnahme und über die Anzahl der erforderlichen Personen zu enthalten.

(4) Die Voraussetzungen der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr sind der ständige Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet, ein Mindestalter von 17 und ein Höchstalter von 50 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst und ein guter Leumund. Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges verurteilt wurden, gelten bis zur Tilgung der Verurteilung nicht als geeignet. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

(5) Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
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