§ 3 W-FWG Verhalten im Einsatz.

W-FWG - Wiener Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Sie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, dass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet wird.

(2) Jedes Mitglied einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-FWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-FWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-FWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-FWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-FWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 W-FWG
§ 3a W-FWG