§ 19 W-FWG Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehren

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Kundmachung in Wirksamkeit.Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname, Titel und akademische Grade;
  2. 2.Ziffer 2Lichtbild;
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
  4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
  5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsnummer;
  6. 6.Ziffer 6Wohnadresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
  7. 7.Ziffer 7Bankdaten;
  8. 8.Ziffer 8Lenkberechtigungen;
  9. 9.Ziffer 9Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5);Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,);
  10. 10.Ziffer 10Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten;
  11. 11.Ziffer 11feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintrittstag in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Funktion, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, besondere Berechtigungen und Befähigungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Tag des Ausscheidens aus der Freiwilligen Feuerwehr sowie allfällige Ordnungsstrafen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 04.06.2016
§ 19.Paragraph 19,

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Kundmachung in Wirksamkeit.Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname, Titel und akademische Grade;
  2. 2.Ziffer 2Lichtbild;
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
  4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
  5. 5.Ziffer 5Sozialversicherungsnummer;
  6. 6.Ziffer 6Wohnadresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
  7. 7.Ziffer 7Bankdaten;
  8. 8.Ziffer 8Lenkberechtigungen;
  9. 9.Ziffer 9Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5);Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,);
  10. 10.Ziffer 10Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten;
  11. 11.Ziffer 11feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintrittstag in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Funktion, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, besondere Berechtigungen und Befähigungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Tag des Ausscheidens aus der Freiwilligen Feuerwehr sowie allfällige Ordnungsstrafen.

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