§ 14 NÖ AG Veröffentlichungen

NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erstmals zehn Jahre nach dem Tod, ist das Todesjahr nicht feststellbar, 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenender betroffenen Person zulässig; es sei denn,

1.

es handelt sich um eine Person des öffentlichen Lebens oder

2.

es besteht wegen der Stellung des Betroffenender betroffenen Person ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, welches die schutzwürdigen Rechte des Betroffenender betroffenen Person überwiegt, oder

3. es liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung des Betroffenen, des hinterbliebenen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder der direkten Nachkommen vor.

3. es liegt eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person, des hinterbliebenen Ehegatten, des hinterbliebenen eingetragenen Partners oder der direkten Nachkommen vor.

(2) Die Veröffentlichung von Kopien, Photographien und Reproduktionen jeglicher Art von Archivgut bedarf der Zustimmung des NÖ Landesarchivs, wenn es vorzeitig zur Nutzung freigegeben wurde.

(3) Im Fall der Veröffentlichung von Werken sowie der Approbation von akademischen Prüfungsarbeiten, die unter wesentlicher Verwendung des Archivgutes des NÖ Landesarchivs verfasst wurden, hat der Nutzer dem NÖ Landesarchiv unaufgefordert ein kostenloses Belegexemplar zu überlassen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 24.05.2018

(1) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erstmals zehn Jahre nach dem Tod, ist das Todesjahr nicht feststellbar, 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenender betroffenen Person zulässig; es sei denn,

1.

es handelt sich um eine Person des öffentlichen Lebens oder

2.

es besteht wegen der Stellung des Betroffenender betroffenen Person ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, welches die schutzwürdigen Rechte des Betroffenender betroffenen Person überwiegt, oder

3. es liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung des Betroffenen, des hinterbliebenen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder der direkten Nachkommen vor.

3. es liegt eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person, des hinterbliebenen Ehegatten, des hinterbliebenen eingetragenen Partners oder der direkten Nachkommen vor.

(2) Die Veröffentlichung von Kopien, Photographien und Reproduktionen jeglicher Art von Archivgut bedarf der Zustimmung des NÖ Landesarchivs, wenn es vorzeitig zur Nutzung freigegeben wurde.

(3) Im Fall der Veröffentlichung von Werken sowie der Approbation von akademischen Prüfungsarbeiten, die unter wesentlicher Verwendung des Archivgutes des NÖ Landesarchivs verfasst wurden, hat der Nutzer dem NÖ Landesarchiv unaufgefordert ein kostenloses Belegexemplar zu überlassen.

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