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(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
1. | Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben, | |||||||||
2. | Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben, | |||||||||
3. | zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten. |
(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
1. | Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben, | |||||||||
2. | Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben, | |||||||||
3. | zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten. |
(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.