§ 4 NÖ MTG Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses

NÖ Monitoringgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,

1.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,

2.

Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,

3.

zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten.

(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
    1. 1.Ziffer einsEmpfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,
    2. 2.Ziffer 2Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,
    3. 3.Ziffer 3zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Paragraph 5, Absatz 2, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 31.01.2013 bis 31.08.2025
(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,

1.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,

2.

Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,

3.

zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten.

(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
    1. 1.Ziffer einsEmpfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,
    2. 2.Ziffer 2Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,
    3. 3.Ziffer 3zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Paragraph 5, Absatz 2, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

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