§ 4 NÖ MTG Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses

NÖ Monitoringgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2013 bis 31.08.2025

(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,

1.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,

2.

Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,

3.

zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten.

(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2013 bis 31.08.2025

(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,

1.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,

2.

Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,

3.

zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten.

(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

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