NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Fundstelle

NÖ Monitoringgesetz

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Fassung gültig ab 01.09.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG)
StF: LGBl. 9291-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2012 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  1. § 0 gültig von 01.01.3000 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  3. § 0 gültig von 31.01.2013 bis 07.07.2025

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Geltungsbereich

2. Abschnitt:

Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

§ 2Paragraph 2,

NÖ Monitoringausschuss

§ 3Paragraph 3,

Bestellung der Ausschussmitglieder

§ 4Paragraph 4,

Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses

§ 5Paragraph 5,

Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und VerschwiegenheitspflichtVerpflichtung zur Geheimhaltung

§ 6Paragraph 6,

Geschäftsführung des NÖ Monitoringausschusses

§ 7Paragraph 7,

Ruhen und Enden von Funktionen

§ 8Paragraph 8,

Inkrafttreten

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 31.01.2013 bis 07.07.2025
NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG)
StF: LGBl. 9291-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2012 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  1. § 0 gültig von 01.01.3000 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  3. § 0 gültig von 31.01.2013 bis 07.07.2025

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Geltungsbereich

2. Abschnitt:

Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

§ 2Paragraph 2,

NÖ Monitoringausschuss

§ 3Paragraph 3,

Bestellung der Ausschussmitglieder

§ 4Paragraph 4,

Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses

§ 5Paragraph 5,

Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und VerschwiegenheitspflichtVerpflichtung zur Geheimhaltung

§ 6Paragraph 6,

Geschäftsführung des NÖ Monitoringausschusses

§ 7Paragraph 7,

Ruhen und Enden von Funktionen

§ 8Paragraph 8,

Inkrafttreten

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