NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Fundstelle

NÖ MTG - NÖ Monitoringgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2025
  1. § 0 gültig von 01.01.3000 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  3. § 0 gültig von 31.01.2013 bis 07.07.2025

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

 Geltungsbereich

2. Abschnitt:

Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

§ 2Paragraph 2,

 NÖ Monitoringausschuss

§ 3Paragraph 3,

 Bestellung der Ausschussmitglieder

§ 4Paragraph 4,

 Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses

§ 5Paragraph 5,

 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung

§ 6Paragraph 6,

 Geschäftsführung des NÖ Monitoringausschusses

§ 7Paragraph 7,

 Ruhen und Enden von Funktionen

§ 8Paragraph 8,

Inkrafttreten

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ MTG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 NÖ MTG