Gesamte Rechtsvorschrift NÖ MTG

NÖ Monitoringgesetz

NÖ MTG
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Stand der Gesetzesgebung: 11.07.2025

§ 1 NÖ MTG Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, im Rahmen der Vollziehung des Landes.

§ 2 NÖ MTG NÖ Monitoringausschuss


Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten im Sinne des § 1 ist in Niederösterreich ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss (NÖ Monitoringausschuss) einzurichten.

§ 3 NÖ MTG Bestellung der Ausschussmitglieder


(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses werden von der NÖ Landesregierung bestellt, die in den Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der NÖ Gleichbehandlungskommission (§ 12 NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060–6). Dem Ausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter),

2.

vier Vertreterinnen oder Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung bzw. Menschen mit Behinderung (Selbstvertreterinnen oder Selbstvertreter),

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

4.

eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre.

Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung mit beratender Stimme beigezogen werden.

(2) Für jedes Mitglied des NÖ Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied von der NÖ Landesregierung zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft der in Abs. 1 Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder des NÖ Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, für NÖ Landesbedienstete.

§ 4 NÖ MTG Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses


  1. (1)Absatz einsDem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
    1. 1.Ziffer einsEmpfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 2 gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,
    2. 2.Ziffer 2Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Z 1 berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, berühren, gegenüber der NÖ Landesregierung abzugeben,
    3. 3.Ziffer 3zumindest einmal jährlich Beratungen im Ausschuss durchzuführen und der NÖ Landesregierung über seine Beratungen jährlich zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Paragraph 5, Absatz 2, festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

§ 5 NÖ MTG Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren GeheimhaltungDie in Absatz eins, Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

    erforderlicherforderlich ist.

§ 6 NÖ MTG Geschäftsführung des NÖ Monitoringaussschusses


(1) Der Vorsitz im NÖ Monitoringausschuss obliegt der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter). Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Kontrolle der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Protokollführung.

(2) Das Amt der NÖ Landesregierung hat den NÖ Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.

(3) Der NÖ Monitoringausschuss hat nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung (Geschäftsordnung des NÖ Monitoringausschusses) zu beschließen.

§ 7 NÖ MTG Ruhen und Enden von Funktionen


(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss ruht während der Zeit eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind,

2.

durch Verzicht oder

3.

durch Tod.

(3) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses auf deren Antrag hin zu entheben.

(4) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.

§ 8 NÖ MTG Inkrafttreten


Der Eintrag zu § 5 und § 8 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2 und § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Der Eintrag zu Paragraph 5 und Paragraph 8, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.

NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Fundstelle


  1. § 0 gültig von 01.01.3000 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  3. § 0 gültig von 31.01.2013 bis 07.07.2025

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

 Geltungsbereich

2. Abschnitt:

Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

§ 2Paragraph 2,

 NÖ Monitoringausschuss

§ 3Paragraph 3,

 Bestellung der Ausschussmitglieder

§ 4Paragraph 4,

 Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses

§ 5Paragraph 5,

 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung

§ 6Paragraph 6,

 Geschäftsführung des NÖ Monitoringausschusses

§ 7Paragraph 7,

 Ruhen und Enden von Funktionen

§ 8Paragraph 8,

Inkrafttreten

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