§ 3 NÖ SG 2007 Statistikgeheimnis

NÖ Statistikgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien insbesondere auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendetverarbeitet werden. Den mit der Erhebung oder WeiterleitungÜbermittlung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verwendenverarbeiten. Für steuerliche Zwecke ist die VerwendungVerarbeitung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 04.12.2007 bis 24.05.2018

(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien insbesondere auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendetverarbeitet werden. Den mit der Erhebung oder WeiterleitungÜbermittlung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verwendenverarbeiten. Für steuerliche Zwecke ist die VerwendungVerarbeitung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.

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