§ 3 NÖ SG 2007 Statistikgeheimnis

NÖ SG 2007 - NÖ Statistikgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Daher sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verarbeitet werden. Den mit der Erhebung oder Übermittlung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verarbeiten. Für steuerliche Zwecke ist die Verarbeitung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verarbeitet werden. Den mit der Erhebung oder Übermittlung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verarbeiten. Für steuerliche Zwecke ist die Verarbeitung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ SG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ SG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ SG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ SG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ SG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 NÖ SG 2007
§ 4 NÖ SG 2007