§ 8 NÖ SG 2007 Auskunftserteilung

NÖ SG 2007 - NÖ Statistikgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:

-

voll handlungsfähige Personen,

-

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

-

Personengesellschaften des Handelsrechts oder

-

Erwerbsgesellschaften,

die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Niederösterreich haben.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

In Kraft seit 04.12.2007 bis 31.12.9999
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