§ 2 NÖ SG 2007 Grundsätze für die Erstellung von Statistiken

NÖ SG 2007 - NÖ Statistikgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren;

3.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;

4.

Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken;

5.

laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;

6.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der betroffenen Personen und Auskunftspflichtigen;

7.

Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (§ 12);

8.

Wahrung des Statistikgeheimnisses;

9.

Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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