§ 12 NÖ SG 2007 Veröffentlichung von Statistiken

NÖ SG 2007 - NÖ Statistikgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf eine betroffene Person ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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