§ 12 NÖ SG 2007 Veröffentlichung von Statistiken

NÖ Statistikgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffeneeine betroffene Person ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des BetroffenenEinwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 04.12.2007 bis 24.05.2018

(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffeneeine betroffene Person ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des BetroffenenEinwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.

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