§ 5 NÖ MTG Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verschwiegenheitspflicht

NÖ Monitoringgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2013 bis 31.08.2025

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2013 bis 31.08.2025

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

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