§ 5 NÖ MTG Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung

NÖ Monitoringgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren GeheimhaltungDie in Absatz eins, Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

    erforderlicherforderlich ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 31.01.2013 bis 31.08.2025
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren GeheimhaltungDie in Absatz eins, Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

    erforderlicherforderlich ist.

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