§ 16 NÖ GÄG 1977 Verpflichtung zur Geheimhaltung

NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Gemeindeärzte haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

  1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
  2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
  3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
  4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
  5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
  6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VGGeheimhaltung besteht auch im Ruhestande sowie nach Auflösungüber die Dauer des Dienstverhältnisses unverändert forthinaus.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

Gemeindeärzte haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

  1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
  2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
  3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
  4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
  5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
  6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VGGeheimhaltung besteht auch im Ruhestande sowie nach Auflösungüber die Dauer des Dienstverhältnisses unverändert forthinaus.

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