§ 16 NÖ GÄG 1977 Amtsverschwiegenheit

NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG besteht auch im Ruhestande sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

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In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

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