(1) Wer eine private Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder die Verbote nach § 29 übertritt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,–, im Falle der Uneinbringli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 45a Abs. 3 und 54 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 45 a, Absatz 3 und 54 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2§... mehr lesen...
(1) Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 19 Abs. 3) und für die Mitglieder der NÖ Ethikkommission (§ 19e Abs. 4) besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 04.01.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am ... mehr lesen...
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung-der Richtlinien der über den Fonds abzuwickelnden Förderungen,-bei der Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds,-des Voranschlages und Rechnungsabschlusses sowie-des Berichtes an den Landtagerrichtet.(2) Das Kurat... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 03.08.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, L... mehr lesen...
(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine “NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft” eingerichtet. Sie besteht aus einer Leiterin / einem Leiter und dem erforderlichen Personal, die von der Landesregierung zu bestellen sind. Die Landesregierung kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen, wenn di... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 12.11.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2024... mehr lesen...
§ 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft. mehr lesen...
(1) Weibliche Bedienstete können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden.(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die weibliche Bedienstete1.die ihr ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung LGBl. Nr. 9/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 314/1966 gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung Landesgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Landwirtschaftskammergesetz 1962, LGBl.Nr. 41/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 125/1963 und Nr. 258/1969, sowie das Gesetz vom 18.... mehr lesen...
Alle Funktionäre und das gesamte Personal der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Inter... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5, die Überschrift des § 6, § 6 in der Fassung des Landesgesetzes ... mehr lesen...
(1) Die Bestätigung und/oder Beeidigung hat die nach dem Dienstbereich der Wachorgane örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Falls ein Dienstbereich über das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes hinausreicht, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größere Teil des... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 23.05.2018 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 97a außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis... mehr lesen...
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Gemeindebeamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solch... mehr lesen...
(1) Der Gemeindebeamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist-im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,-im... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt ... mehr lesen...
(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentüm... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 31.01.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024... mehr lesen...
(1) Zum Schutz gegen das unbefugte Gebrauchen, Verunreinigen, Beschädigen oder Vernichten fremden Feldgutes sowie gegen das unbefugte Entziehen oder Zueignen fremden Feldgutes (Feldfrevel) kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Diese sind Hilfsorgane der Gemeinde.(2) Als Feldschutzorgane d... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 12.04.2022 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. ... mehr lesen...