§ 70 NÖ LAKW Schlussbestimmungen

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Schlussbestimmungen(1) Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung LGBl. Nr. 9/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 314/1966 gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.

(2) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:

1.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln, St. Pölten und Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.

2.

Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen §§ 10 und 11 sinngemäß.

3.

Die Konstituierung der von der Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung betroffenen Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.

(3) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung LGBl. Nr. 9/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 314/1966 gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1951, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966, gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.
  2. (2)Absatz 2Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Amtsdauer der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln, St. Pölten und Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.
    2. 2.Ziffer 2Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen §§ 10 und 11 sinngemäß.Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Die Konstituierung der von der Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung betroffenen Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3§ 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 23.05.2018 bis 07.07.2025
Schlussbestimmungen(1) Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung LGBl. Nr. 9/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 314/1966 gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.

(2) Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:

1.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln, St. Pölten und Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.

2.

Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen §§ 10 und 11 sinngemäß.

3.

Die Konstituierung der von der Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung betroffenen Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.

(3) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung LGBl. Nr. 9/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 314/1966 gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.Die auf Grund der NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1951, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966, gebildeten Wahlbehörden bleiben bis zur nächsten auf Grund dieses Gesetzes auszuschreibenden Wahl im Amt.
  2. (2)Absatz 2Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Amtsdauer der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln, St. Pölten und Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.
    2. 2.Ziffer 2Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen §§ 10 und 11 sinngemäß.Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Entsendung von Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten gelten die Bestimmungen Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Die Konstituierung der von der Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung betroffenen Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und St. Pölten hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3§ 18 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.

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