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(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Gemeindebeamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Gemeindebeamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebeamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Gemeindebeamten heraus, so hat der Gemeindebeamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Gemeindebeamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
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(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Gemeindebeamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Gemeindebeamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebeamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Gemeindebeamten heraus, so hat der Gemeindebeamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Gemeindebeamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.