§ 30 GBDO Verpflichtung zur Geheimhaltung

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindebeamte hat entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Er ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeindebeamte, der zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen wird, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, hat dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem geladenen Gemeindebeamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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