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Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025 erlöschen am 31. Dezember 2031.Der Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025 erlöschen am 31. Dezember 2031.
Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025 erlöschen am 31. Dezember 2031.Der Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2025 erlöschen am 31. Dezember 2031.