§ 12 LVBG Amtsverschwiegenheit

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

(1) Der Vertragsbedienstete ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und

deren Geheimhaltung geboten ist

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

im Interesse der auswärtigen Beziehungen,

im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

im überwiegenden Interesse der Parteien.

Eine Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Vertragsbediensteten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Bei der Entscheidung, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Befreiung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Bei der Entscheidung ist gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

(1) Der Vertragsbedienstete ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und

deren Geheimhaltung geboten ist

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

im Interesse der auswärtigen Beziehungen,

im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

im überwiegenden Interesse der Parteien.

Eine Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Vertragsbediensteten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Bei der Entscheidung, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Befreiung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Bei der Entscheidung ist gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten