§ 12 LVBG Verpflichtung zur Geheimhaltung

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025

Die Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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