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(1) DerDie Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
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(2) dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach AuflösungBestimmung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat derParagraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegtdieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(1) DerDie Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
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(2) dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach AuflösungBestimmung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat derParagraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegtdieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.