§ 21 TMSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen§ 21 TMSG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.

(3) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des § 42 oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(5) Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:

a)

dem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,

b)

dem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,

c)

39 v. H. des Aufkommens der Kommunalsteuer,

d)

dem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und

e)

der Hälfte des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017,

jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.

(6) Die Kosten der an Personen nach § 3 Abs. 2 lit. e gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.

(7) Die Gemeinden haben dem Land Tirol auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

(8) Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
(1) Die Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen§ 21 TMSG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.

(3) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des § 42 oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(5) Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:

a)

dem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,

b)

dem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,

c)

39 v. H. des Aufkommens der Kommunalsteuer,

d)

dem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und

e)

der Hälfte des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017,

jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.

(6) Die Kosten der an Personen nach § 3 Abs. 2 lit. e gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.

(7) Die Gemeinden haben dem Land Tirol auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

(8) Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.

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