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(2) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des § 42 oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(5) Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
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(6) Die Kosten der an Personen nach § 3 Abs. 2 lit. e gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Gemeinden haben dem Land Tirol auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
(8) Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des § 42 oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(5) Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
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(6) Die Kosten der an Personen nach § 3 Abs. 2 lit. e gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Gemeinden haben dem Land Tirol auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
(8) Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.