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(2) Die Landesregierung hat auf Antrag privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen und bescheidmäßig die Eignung, bei Bedarf unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen, festzustellen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und der Bescheid entsprechend abzuändern. Der Antrag hat die für die Beurteilung der Eignung gemäß Abs. 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
(3) Bei der Feststellung der Eignung als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für die vorgesehenen Aufgaben ist insbesondere zu prüfen, ob
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(3a) Der Bedarf gemäß Z 6 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(4) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können schriftliche Leistungsverträge abgeschlossen werden. Darin sind festzulegen:
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(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie deren Leistungserbringung unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung mittels Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung mittels Bescheid zu widerrufen.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen und die Begehung der verwendeten Räumlichkeiten zuzulassen. Weiters ist Einschau in die Akten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zu gewähren.
(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, die Daten der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie des Personals in anonymisierter Form sowie auf die Einrichtung bezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß statistisch zu erfassen und Änderungen der Daten laufend zu aktualisieren.
(8) Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden, kann von einer Eignungsbeurteilung im Sinne des Abs. 3 abgesehen werden, wenn diese aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Eine Strafregisterbescheinigung ist jedenfalls vorzulegen.
(9) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen und bescheidmäßig die Eignung, bei Bedarf unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen, festzustellen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und der Bescheid entsprechend abzuändern. Der Antrag hat die für die Beurteilung der Eignung gemäß Abs. 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
(3) Bei der Feststellung der Eignung als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für die vorgesehenen Aufgaben ist insbesondere zu prüfen, ob
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(3a) Der Bedarf gemäß Z 6 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(4) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können schriftliche Leistungsverträge abgeschlossen werden. Darin sind festzulegen:
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(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie deren Leistungserbringung unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung mittels Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung mittels Bescheid zu widerrufen.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen und die Begehung der verwendeten Räumlichkeiten zuzulassen. Weiters ist Einschau in die Akten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zu gewähren.
(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, die Daten der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie des Personals in anonymisierter Form sowie auf die Einrichtung bezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß statistisch zu erfassen und Änderungen der Daten laufend zu aktualisieren.
(8) Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden, kann von einer Eignungsbeurteilung im Sinne des Abs. 3 abgesehen werden, wenn diese aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Eine Strafregisterbescheinigung ist jedenfalls vorzulegen.
(9) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.