Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2)Absatz 2,Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsunbefugt oder entgeltlich ein Pflegeverhältnis vermittelt oder trotz Widerrufs der Pflegebewilligung ein Pflegeverhältnis begründet, vermittelt oder aufrechterhält;
2.Ziffer 2ein Pflegekind ohne die erforderliche Bewilligung in Pflege und Erziehung übernimmt;
3.Ziffer 3als Pflegeperson oder Krisenpflegeperson gegen die Bestimmungen zur Höchstzahl zu betreuender Kinder und Jugendlicher gemäß § 23a verstößt;als Pflegeperson oder Krisenpflegeperson gegen die Bestimmungen zur Höchstzahl zu betreuender Kinder und Jugendlicher gemäß Paragraph 23 a, verstößt;
4.Ziffer 4den mit der Pflegeaufsicht betrauten Organen den Zutritt in die Aufenthaltsräume des Kindes oder Jugendlichen verweigert oder die Ermittlungen der Organe behindert;
5.Ziffer 5als Pflegeperson oder Krisenpflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt;
6.Ziffer 6Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder beauftragt;
7.Ziffer 7gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes oder gemäß der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, LGBl. Nr. 65/2019 in der geltenden Fassung, erlassen wurden, verstößt oder diese nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt;gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes oder gemäß der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2019, in der geltenden Fassung, erlassen wurden, verstößt oder diese nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt;
8.Ziffer 8als (ehemalige) Trägerin oder (ehemaliger) Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, als (ehemalige) Pflegeperson oder (ehemalige) Krisenpflegeperson gegen die Bestimmungen zur Verschwiegenheit gemäß § 9, die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 11a sowie der Aufbewahrung von Daten gemäß § 11b verstößt;als (ehemalige) Trägerin oder (ehemaliger) Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, als (ehemalige) Pflegeperson oder (ehemalige) Krisenpflegeperson gegen die Bestimmungen zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 9,, die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 11 a, sowie der Aufbewahrung von Daten gemäß Paragraph 11 b, verstößt;
9.Ziffer 9die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen behindert;
10.Ziffer 10als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die Voraussetzungen zur Eignung und zum Betrieb gemäß § 20 nicht oder nicht mehr erfüllt;als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die Voraussetzungen zur Eignung und zum Betrieb gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht mehr erfüllt;
11.Ziffer 11der Verpflichtung der nachweislichen Verzichtsabgabe bei Nichterfüllung der gemeinnützigen Tätigkeit gemäß § 52 Abs. 4a bis zum 1. Jänner 2028 nicht nachkommt;der Verpflichtung der nachweislichen Verzichtsabgabe bei Nichterfüllung der gemeinnützigen Tätigkeit gemäß Paragraph 52, Absatz 4 a bis zum 1. Jänner 2028 nicht nachkommt;
12.Ziffer 12als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, LGBl. Nr. 65/2019 in der geltenden Fassung, vorgeschriebenen Betreuungsschlüssel über eine Dauer von mehr als drei Monaten nicht einhält;als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2019, in der geltenden Fassung, vorgeschriebenen Betreuungsschlüssel über eine Dauer von mehr als drei Monaten nicht einhält;
13.Ziffer 13als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Meldepflichten, die in diesem Gesetz oder in der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, LGBl. Nr. 65/2019 in der geltenden Fassung, verletzt, insbesondere indem eine Meldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde;als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Meldepflichten, die in diesem Gesetz oder in der Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2019, in der geltenden Fassung, verletzt, insbesondere indem eine Meldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde;
14.Ziffer 14als Trägerin oder Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Kinder und Jugendliche aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Landesregierung aufnimmt und der Anteil dieser Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland 15% der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen überschreitet.
(3)Absatz 3,Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.Ziffer einseine stationäre oder teilstationäre Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt;
2.Ziffer 2unbefugt oder entgeltlich die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption durchführt.
(4)Absatz 4,Bei einer Bestrafung nach Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 ist, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, neben der Geldstrafe eine zusätzliche Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen.Bei einer Bestrafung nach Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, ist, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, neben der Geldstrafe eine zusätzliche Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 Bgld. KJHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 Bgld. KJHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 Bgld. KJHG