§ 48 Bgld. KJHG Übergangsbestimmungen

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Hilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, sind als Erziehungshilfen nach diesem Gesetz weiterzuführen.Hilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, sind als Erziehungshilfen nach diesem Gesetz weiterzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Bewilligungen nach § 17 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge der Aufsicht Abweichungen von den nunmehr geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen vorschreiben.Bewilligungen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge der Aufsicht Abweichungen von den nunmehr geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen vorschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß § 19 Abs. 2 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.
  4. (4)Absatz 4,Verträge mit Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß §§ 23 und 9 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, sowie Verträge im Rahmen der Erbringung von Hilfen zur Erziehung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge im Sinne dieses Gesetzes.Verträge mit Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß Paragraphen 23 und 9 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2009,, sowie Verträge im Rahmen der Erbringung von Hilfen zur Erziehung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge im Sinne dieses Gesetzes.

    (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2026)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2026,)

  5. (6)Absatz 6,Personen, welche gemäß § 7 Abs. 5 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, mit Aufgaben der Sozialarbeit betraut waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen.Personen, welche gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, mit Aufgaben der Sozialarbeit betraut waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen.
  6. (7)Absatz 7,Die gemeinnützige Tätigkeit aller Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Burgenland ist bis spätestens 1. Jänner 2030 umzusetzen und der Landesregierung nachzuweisen.
  7. (8)Absatz 8,Ab dem 1. Jänner 2027 sind gemäß § 22a Kostenvereinbarungen für alle neu besetzten Plätze zwischen dem Land Burgenland und der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung abzuschließen.Ab dem 1. Jänner 2027 sind gemäß Paragraph 22 a, Kostenvereinbarungen für alle neu besetzten Plätze zwischen dem Land Burgenland und der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung abzuschließen.
  8. (9)Absatz 9,Bewilligungen und Bescheide erlöschen sofern die Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 45/2026, oder spätestens bis zum 1. Jänner 2030 nicht erfüllt wird. Der Verzicht auf die Erfüllung der Voraussetzung für die gemeinnützige Tätigkeit gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 ist von Seiten der Betreiberin oder des Betreibers nachweislich bis zum 1. Jänner 2028 abzugeben. Das Land hat sicherzustellen, dass nach Ablauf der Frist der Bedarf an geeigneten Unterbringungsplätzen zur Versorgung der betroffenen Kinder und Jugendlichen auf Grund von allfälligen Betriebseinstellungen wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 10 gedeckt ist.Bewilligungen und Bescheide erlöschen sofern die Voraussetzung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2026,, oder spätestens bis zum 1. Jänner 2030 nicht erfüllt wird. Der Verzicht auf die Erfüllung der Voraussetzung für die gemeinnützige Tätigkeit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, ist von Seiten der Betreiberin oder des Betreibers nachweislich bis zum 1. Jänner 2028 abzugeben. Das Land hat sicherzustellen, dass nach Ablauf der Frist der Bedarf an geeigneten Unterbringungsplätzen zur Versorgung der betroffenen Kinder und Jugendlichen auf Grund von allfälligen Betriebseinstellungen wegen des Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, gedeckt ist.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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