§ 42 Bgld. KJHG Kostentragung und Kostenersatz

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.

(2) Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (§ 18), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.

(3) Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.

(4) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 6 bis 13 in Verbindung mit den §§ 56 und 57 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.

  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (§ 18), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (Paragraph 18,), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.
  4. (4)Absatz 4,Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 9 bis 12 in Verbindung mit den §§ 32 und 34 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.Soweit die Kosten nicht nach Absatz eins, gedeckt sind, werden sie vom Land nach den Paragraphen 9 bis 12 in Verbindung mit den Paragraphen 32 und 34 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2025,, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.

Stand vor dem 03.06.2026

In Kraft vom 01.12.2013 bis 03.06.2026
(1) Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.

(2) Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (§ 18), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.

(3) Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.

(4) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 6 bis 13 in Verbindung mit den §§ 56 und 57 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.

  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (§ 18), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (Paragraph 18,), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.
  4. (4)Absatz 4,Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 9 bis 12 in Verbindung mit den §§ 32 und 34 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.Soweit die Kosten nicht nach Absatz eins, gedeckt sind, werden sie vom Land nach den Paragraphen 9 bis 12 in Verbindung mit den Paragraphen 32 und 34 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2025,, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.

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