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Legende:
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
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(3) Der Landesregierung obliegt der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.
(4) Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
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(3) Der Landesregierung obliegt der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.
(4) Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
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