§ 27 TMSG

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3 erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Abs. 4), die Entscheidung über:

a)

die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,

b)

die Gewährung von sonstigen Leistungen,

c)

den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,

d)

die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und

e)

die Ersatzansprüche Dritter.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:

a)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,

b)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,

c)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und

d)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.

(3) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (§ 2 Abs. 16) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.

(4) Den Gemeinden obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege (§ 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 2 Abs. 17) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.

(5) Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.

(65) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich

a)

in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,

b)

in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2021

(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3 erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Abs. 4), die Entscheidung über:

a)

die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,

b)

die Gewährung von sonstigen Leistungen,

c)

den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,

d)

die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und

e)

die Ersatzansprüche Dritter.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:

a)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,

b)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,

c)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und

d)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.

(3) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (§ 2 Abs. 16) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.

(4) Den Gemeinden obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege (§ 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 2 Abs. 17) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.

(5) Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.

(65) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich

a)

in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,

b)

in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

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